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Stellenwert

Stellenwert von privaten Normen und Richtlinien

Beim SVGW-Regelwerk handelt es um Spezifikationen und Richtlinien einer privaten Organisation im Rahmen der Selbstregulierung der Wirtschaft:  

 


Abbildung: Pyramide der Regelung (Quelle: SNV)

 

Private Richtlinien und Normen – so auch das SVGW-Regelwerk – entlasten den Staat wirkungsvoll Das SVGW-Regelwerk wird von der Branche für die Branche entwickelt, was ihm die nötige Akzeptanz und Legitimität verschafft.  

Allgemein verbindliche Rechtskraft besitzen nur die Erlasse einer Behörde (wie Gesetze oder Verordnungen), welche aufgrund der Verfassung hoheitliche Rechtsetzungskompetenz hat. Normen und Richtlinien hingegen werden von privatrechtlichen Organisationen erlassen. Diese Organisationen sind aber nicht befugt, Rechtsetzung zu betreiben, womit den technischen Normen und Richtlinien grundsätzlich der Charakter der Rechtsverbindlichkeit oder der Charakter einer Rechtsnorm fehlt. Allerdings wird in Gesetzen oder Verordnungen und auch in EU-Richtlinien regelmässig auf Normen und Richtlinien verwiesen, weshalb Normen und Richtlinien in derartigen Fällen durchaus rechtliche Auswirkungen haben können. Typisches Beispiel ist das SVGW-Regelwerk auf welches auf eidgenössischer (z.BRohrleitungssicherheitsverordnung), kantonaler oder kommunaler Ebene (z.B. kommunale Wasserversorgungsreglemente) verwiesen wird. 

Rechtliche Auswirkungen entstehen auch, wenn Normen und Richtlinien den Status von anerkannten Regeln der Technik haben, was im Baubereich gemäss schweizerischem Bundesgericht grundsätzlich vermutet wird.

Zudem entfalten Regelwerke von privaten Organisationen rechtliche Wirkung auch dann, wenn die Regeln als Vertragsinhalt übernommen werden oder wenn der Gesetzgeber auf sie direkt oder indirekt verweist. Normen und Richtlinien werden von Gerichten als Beurteilungsgrundlagen eines Falles beigezogen. Dieser Ansatz ermöglicht eine sachgerechte Lösung von Einzelfällen. Normen und Richtlinien setzen also Standards für Produkte aber auch für Arbeitsprozesse.