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FAQ G1

Fragen und Anworten zu G1

Fragen zu Gasinstallationen und gewisse Problemstellungen tauchen immer wieder auf. Deshalb haben wir sie gesammelt und stellen Sie Ihnen zur Verfügung. Loggen Sie sich als SVGW-Mitglied ein, um alle Fragen und Antworten zur G1: Richtlinie für die Erdgasinstallation zu sehen.

FAQ


Projekte, für die 2025 die Installationsanzeige eingereicht wurde, können auch 2026 noch nach der SVGW-Richtlinie G1 2017 ausgeführt werden.

Ja, zur Umsetzung von Lüftungsanforderungen für den Raum kann ein gekipptes arretiertes Fenster genutzt werden. Es ist dabei jedoch darauf zu achten, dass die Öffnung nicht unnötig gross ausfällt (Auskühlung des Raumes).

Beispiel: benötigte Öffnungsfläche 400 cm2 ; Kellerfenster 50 cm hoch, 70 cm breit. Es ergibt sich Fensterhöhe + Fensterbreite = 120 cm (die Höhe zählt nur einfach, da die Öffnung Keilförmig ist).

400 cm2 / 120 cm = 3.3 cm. Es muss oben ein Spalt von 3,3 cm eingestellt und fixiert werden.

Achtung: für die Bereitstellung der Verbrennungsluftzufuhr für raumluftabhängige Gasverbrauchsapparate, bleibt das gekippte, arretierte Fenster weiterhin nicht zulässig (siehe G1, Kap. 19.10.5). Hier muss eine dauerhaft unverschliessbare Öffnung geschaffen werden.

Für diesen Fall kann als Ersatzmassnahme ein verkürztes Kontrollintervall von 2 Jahren für die lösbaren Verbindungen in diesem Raum vorgesehen werden. Die betroffenen Verbindungen müssen dann alle 2 Jahre von einer fachkundigen Person auf Dichtheit kontrolliert werden. Für die Kontrollen sorgt der zuständige Netzbetreiber. Die Kosten dafür sind in der Regel vom Gebäudeeigentümer zu tragen.

Anmerkung: die Kontrolle auf Dichtheit soll zeitnah nach erfolgten Arbeiten an der Anlage wie Feuerungskontrolle oder Servicearbeiten erfolgen.

Die SVGW Richtlinie G1 beschreibt in Kapitel 13.3 Druckprüfungen für die Leitungsanlage. Diese beginnt bei der Hauptabsperrarmatur und endet an der Geräteabsperrarmatur. Gasverbrauchsapparate werden nicht in die Druckprüfung mit einbezogen, da sie bereits in der Produktion nach der entsprechenden Fertigungsnorm auf Dichtheit geprüft wurden. Soll dennoch eine Prüfung unter Einbezug von Gasverbrauchsapparaten erfolgen, empfiehlt der SVGW eine zusätzliche Prüfung mit reduziertem Prüfdruck von maximal 50 mbar.

Beim Austausch eines Gasverbrauchsapparates sind stets die Betriebsbedingungen der Anlage anhand der aktuell gültigen G1 zu bewerten (siehe Übergangsbestimmungen G 1 ; Kapitel 17). Bestandschutz kann lediglich für bestehende, unveränderte Anlagen geltend gemacht werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Erstellung den geltenden Richtlinien entsprachen.

Eine Ausnahme in diesem Zusammenhang stellt der folgende FAQ-Punkt dar.

Soweit sich keine Änderungen am System ergeben haben (Nennwärmebelastung, bestehende Raumverbundöffnungen von je 500 cm2 zu belüfteten Räumen bis mind. 60 m3, Abgasführung, herkömmliche Dichtheit der Fenster) kann beim Austausch eines bestehenden Gerätes auf den Einbau einer zweiten Öffnung nach Abbildung 19.10.3 verzichtet werden.

Die Dimensionierung der Druckentlastungsöffnungen erfolgt nach Kapitel 9.2.3.3.2. Wenn Mauerwerk und Eisenbeton vorhanden sind, ist für die Berechnung der schlechtere Wert (Koeffizient 0,05) für Mauerwerk heranzuziehen.

Zu diesem Thema hat der SVGW 2013 ein Zirkular verschickt, das unter folgendem Link heruntergeladen werden kann:
Zirkular_2013-26d

Desweiteren hat der SVGW gemeinsam mit der SUVA ein Factsheet "Lösbare Rohrverbindungen an freiverlegten Erdgasleitungsanlagen bis 5 bar" erstellt. Das Factsheet steht unter folgendem Link zum Download bereit:Lösbare Rohrverbindungen an freiverlegten Erdgasleitungsanlagen bis 5 bar

In Kapitel 13.3.1 'Allgemeine Anforderungen ist folgende Passage dazu enthalten':"Bauteile, welche nicht für den Prüfdruck ausgelegt sind (Gaszähler, Sicherheitsarmaturen,Gasgeräte usw.), müssen von der Prüfung ausgenommen werden".
Es wird zunächst die gesamte Gasinstallation mit 60 mbar geprüft. Anschliessend wird die Leitungsstrecke nach den Anforderungen aus Kapitel 13.3.2 geprüft (die entsprechenden Armaturen und Gasgeräte, welche für den hohen Prüfdruck nicht freigegeben sind, werden dabei abgetrennt).

Bestehen bei grösseren Objekten, bzw. bei Installationen mit grösseren Leitungsdrücken Unsicherheiten bei der Richtlinienauslegung, sollte immer die zuständige Brandschutzbehörde bereits bei der Planung hinzugezogen werden.

Bei Neuanlagen und bei baulichen Änderungen, die die Verbrennungsluftzufuhr beeinträchtigen (z.B. neue, dichtere Fenster), sowie generell bei einem Geräteaustausch sind die Anforderungen der aktuell gültigen G1 einzuhalten.

Wird bei der Anschlussvariante Typ C1 auf das Rohr für die Verbrennungsluftführung von aussen verzichtet, so entspricht die Installation dann dem Typ B (Raumluftabhängig). Grundsätzlich ist beim Hersteller des Gaskessels zu erfragen, ob diese Installationsart für den Kessel zulässig ist. Wenn ja, müssen dann die Anforderungen nach G1 für die Installationsart Typ B eingehalten werden. Die Verbrennungsluftzufuhr von aussen muss über eine dauerhaft unverschliessbare Öffnung gewährleistet sein. Ein gekipptes, arretiertes Fenster erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht, da die Gefahr besteht, dass die Arretierung vom Nutzer nachträglich entfernt wird.

Gemäss G1 Kapitel 4.7.4.2 (Flammenüberwachung) müssen Gasgeräte im Innenbereich grundsätzlich über eine Flammenüberwachung (auch Zündsicherung genannt) verfügen.
Nach Kapitel 17 Übergangsbestimmungen können Geräte, die vor Inkrafttreten der Anforderung bereits montiert und betrieben wurden weiter genutzt werden, soweit die primären Schutzziele eingehalten werden können. Ob dies der Fall ist, wird von der zuständigen und für die Sicherheit verantwortlichen Gasversorgung eingestuft.
Der Einsatz von Gaskochherden ohne Flammenüberwachung bedarf in jedem Fall eines sorgfältigen Umgangs. Hinweise für einen sicheren Betrieb entnehmen Sie auch dem Flyer unter folgendem Link:

Flyer_Sicherheitshinweise

Wir beraten Sie gerne